BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 32a Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen
Materialien zur 7. Nov LGBl 2018/53 der NÖ BO 2014
Zu Z 33 (§ 32a):
Mit § 32a (neu) wird die Grundlage für die erforderlichen Regelungen in der NÖ BTV 2014 bezüglich der Anpassungsverpflichtung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 geschaffen. Die im Anhang II Teil 1 der Richtlinie einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, die Zeitpunkte für die Anpassung und verschiedene begründete Ausnahmen werden in § 26a ff NÖ BTV 2014 übernommen.
Anmerkungen
0) IdF der 7. Nov LGBl 2018/53.
§ 32a NÖ BO 2014 wurde mit der 7. Nov LGBl 2018/53 eingefügt.