BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 31
Diese Regelung wird aus bisherigen NÖ Bauordnung 1996 übernommen, wobei klargestellt wird, dass nur – wie ursprünglich, d.h. vor der nach § 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 möglichen Widmung einer privaten Verkehrsfläche, vorgesehen – öffentliche (also nicht gewidmete private) Verkehrsflächen (s. Definition in § 4 Z. 26) betroffen sind.
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 zur NÖ BO 2014
Zu Z 65 (§ 31 Abs. 1):
Verschiedentlich wird die Angabe der künftigen Adresse schon zu einem Zeitpunkt vor der baurechtlich zulässigen Nutzung des Gebäudes notwendig (z.B. für Kindergarten- und Schuleinschreibungen, Verträge, etc.). In den meisten Fällen wird – im Gegensatz zu den früheren Konskriptionsnummern, die nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung vergeben werden konnten – aufgrund eines überarbeiteten bzw. neuen Systems der Vergabe von Orientierungsbezeichnungen die künftige Adresse der Gemeinde auch schon vorher bekannt sein. Mit dem Erfordernis des begründeten Antrages soll einer bauordnungswidrigen früheren Nutzung des Gebäudes schon vor der Anzeige der Fertigstellung entgegengewirkt ...