BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
MB zu 8500-0
Zu § 3 (bisher § 34):
Die Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 ergibt sich daraus, daß bei Entschädigungen und Beiträgen das Bezirksgericht für deren Neufestsetzung angerufen werden kann.
MB zu 8500-2
Die Begriffsänderung erfolgt aufgrund des geänderten § 16.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 8500-2. Mit der Nov LGBl 8500-2 2. Nov wurde im Abs 2 das Wort „Beiträgen“ durch das Wort „Mehrkosten“ ersetzt.
1) Diese Bestimmung entspricht Art 118 Abs 2 u Abs 3 Z 4 B-VG. Wenn eine Gemeindestraße an eine andere auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde angeschlossen oder an einer Gemeindegrenze umgestaltet werden soll (das Bauvorhaben also Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen oder die Abgas- und Lärmbelastung von Straßenanrainern, eventuell auch andere Auswirkungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde erwarten lässt), dann kommt dieser Nachbargemeinde im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu (s § 13 Abs 1 Z 4 NÖ StG 1999); wie schon in Anm 1 zu § 2 NÖ StG 1999 erwähnt, ändert das aber nichts an der Zuständigkeit der Gemeindebehörden als Straßenbehörden; auch die Zuständigkeit für die Erhaltung und Verwaltung einer solchen Gemeindestraße sowie die Ve...