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PV-Info 2, Februar 2015, Seite 9

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

Rudolf Grafeneder

Die laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgesetzten Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung, BGBl II 2010/419 idF BGBl II 2014/357, ausgegeben am ) werden im Folgenden erläutert.

Zuschlag für Urlaub

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche

  • bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von

    40 Stunden ➝ das 11,85-Fache,

  • für Arbeitnehmer mit einer kollektivvertraglich geregelten wöchentliche Normalarbeitszeit von

    39 Stunden ➝ das 11,55-Fache,

    weniger als 39 Stunden ➝ das 11,4-Fache

des um 20 % (bis : 25 %) erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns.

Zuschlag für Schichturlaub

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der BUAK für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80-Fache des um 20 % (bis : 25 %) erhöhten kollektiv...

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