BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2
Anmerkungen
1) Vgl nunmehr § 53 Abs 2 NÖ ROG 2014. Demnach ist das Ausmaß des den Gemeinden gebührenden Kostenersatzes unter Berücksichtigung der Finanzkraft nach dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl 3200, in einem Prozentausmaß zu den tatsächlichen Kosten zu bestimmen und darf 30 % nicht unterschreiten.
Nach § 51 Satz 2 NÖ ROG 2014 sind zur Finanzierung der Bereitstellung digitaler Geodatensätze Bedarfszuweisungen an Gemeinden gem § 12 Abs 1 FAG 2017 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von bis zu 0,071 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2017 zu verwenden.