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SWI 11, November 2013, Seite 491

EuGH zum Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer- Sonderregelung für Reisebüros

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen insgesamt acht Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erhoben. Die Klagen betrafen die Sonderregelung für Reisebüros. Die Kommission war der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Dem widerspricht nun der EuGH: Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros sei nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gelte für Verkäufe an jeden Kunden. Dementsprechend weisen die Luxemburger Richter die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab. Einer Klage gegen Spanien wurde dagegen teilweise stattgegeben (, Kommission/Spanien, Rs. C-193/11, Kommission/Polen, Rs. C-236/11, Kommission/Italien, Rs. C-269/11, Kommission/Tschechische Republik, Rs. C-293/11, Kommission/Griechenland, Rs. C-296/11, Kommission/Frankreich, Rs. C-309/11, Kommission/Finnland, und Rs. C-450/11, Kommission/Portugal).

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