BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 3 Rechtswirkungen
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der 20. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-26, wurde die Erlassung eines Sektoralen Raumordnungsprogrammes vorgesehen, welches Zonen festlegen sollte, auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ zulässig sein soll.
Eine wesentliche Vorgabe dabei war der vom NÖ Landtag beschlossene „NÖ Energiefahrplan 2030“, der die Erreichung eines bestimmten Anteils der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen – darunter auch aus der Windkraftnutzung – innerhalb bestimmter Zeiträume bis zum Jahr 2030 vorsieht.
Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windenergienutzung war insbesondere auf die im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
Diese Parameter bzw die Erfüllung dieser Tatbestände stellen die wesentliche Beurteilungsgrundlage und Begründung für die Standortbestimmung der Z...