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Steuerliche Behandlung der Urlaubsersatzleistung für Bauarbeiter nach dem 2. AbgÄG 2014
Mit der Novelle des BUAG im Jahr 2013 (BGBl I 2013/137) wurde mit Wirksamkeit zum im Baugewerbe eine Urlaubsersatzleistung eingeführt. Mit einer weiteren Novelle des BUAG (BGBl I 2014/68) wurden insbesondere praxisbezogene Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit den eingeführten Auszahlungsformen der Urlaubsersatzleistung getroffen (siehe dazu Grafeneder, Überbrückungsgeld für Bauarbeiter, PV-Info 8/2013, Seite 15; derselbe, BUAG-Novelle bringt Änderungen bei Urlaubsersatzleistung und Überbrückungsgeld, PV-Info 9/2014, Seite 8). Mit dem 2. AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/105), in dem es ua auch zu Änderungen im EStG gekommen ist, wird nun die steuerliche Behandlung der Urlaubsersatzleistung wie folgt festgelegt (§ 67 Abs 5, § 69 Abs 4 Z 2 und § 124b Z 265 EStG).
Besteuerung
In § 67 Abs 5 EStG war bisher geregelt, dass von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6 % zu besteuern ist. Diese Bestimmung ist nun um die Urlaubsersatzleistung erweitert worden.
Definition der Urlaubsersatzleistung
Die Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs. Sie gebüh...