Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 6, Juni 2015, Seite 315

Erstmals entscheidet VwGH Zurechnung von Einkünften an liechtensteinische Stiftungen!

Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt nach den Grundsätzen des österreichischen Rechts direkt an den in Österreich ansässigen Begünstigten/Stifter

Dabei ist das Bestehen eines „harten“ oder „weichen“ Mandatsvertrags unerheblich, da in beiden Fällen jederzeit Weisungen an den Stiftungsrat erteilt werden können, ohne dass es auf den tatsächlichen Eingriff ankäme

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gründete im Jahr 1963 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht. (Erst-)Begünstigte der Stiftung waren der Beschwerdeführer und dessen Sohn. Die Führung der Stiftung war mittels eines Mandatsvertrags zwischen Stifter und Stiftungsrat (Weisungserteilungsrecht des Stifters/Begünstigten) erfolgt, wobei die Begünstigten eine (schweizerische) Bank „zur Instruktion an den Stiftungsvorstand“ ermächtigten. Dabei sei aber keine faktische Einflussnahme auf die Führung der Stiftung genommen worden. Im Jahr 2008 wurde betreffend die Zurechnung der Einkünfte dieser liechtensteinischen Stiftung „vorsorglich“ Selbstanzeige erstattet. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die liechtensteinische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sei, wodurch die Einkünfte nicht der ...

Daten werden geladen...