BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 37 Zweck
MB LGBl 2016/63
Der Hauptzweck des Umlegungsverfahrens besteht darin, dass eine sinnvolle Siedlungserweiterung nicht mehr am Widerstand einzelner Grundeigentümer scheitern muss, weil sich diese an einem gemeinsamen Siedlungskonzept bzw. der Schaffung bebaubarer Bauplätze nicht beteiligen. Diese Maßnahme dient somit auch dem hochrangigen Ziel der Mobilisierung bisher nicht genützter Baulandflächen.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Der MB nennt als Zweck des Umlegungsverfahrens zusätzlich die sinnvolle Siedlungserweiterung und die Baulandmobilisierung. Ist eine Grundstücksteilung zur Schaffung zweckmäßig geformter Baulandgrundstücke als Freigabevoraussetzung im Flächenwidmungsplan normiert (§ 16 Abs 4), darf der Gemeinderat eine Aufschließungszone so lange nicht aufheben, als sich die betroffenen Eigentümer nicht geeinigt und eine Grundstücksteilung (Parzellierung) erwirkt haben. Ein auf Anregung der Gemeinde eingeleitetes Umlegungsverfahren kann in solchen Fällen Abhilfe schaffen.
Das Gesetz, mit dem das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) authentisch interpretiert wird (LGBl 2018/13), bestimmt (§ 1):
„§ 37 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (...