BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 34 Änderung des Bebauungsplans
Materialien zum NÖ ROG 2014
Antrag zur 5. Nov LGBl 2020/65
Zu Abs 4
Ergänzend wird in § 34 Abs. 4 leg. cit. ausgeführt, dass, wenn eine befugte Person die Gesetzmäßigkeit der Planungen bestätigt und seitens der Aufsichtsbehörde innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken mitgeteilt werden, eine Beschlussfassung bereits ab Ende der Auflage möglich ist.
Materialien zur NÖ BO 1996
MB 8200-0
Zu § 73
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird als zusätzlicher Änderungsanlass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Festlegung vorgesehen. Ansonsten soll aber auch die Regelung der Änderung des Bebauungsplanes unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen werden.
Die Zulässigkeit der Berichtigung von offensichtlichen Schreib- und Zeichenfehlern wird als selbstverständlich angenommen.
MB 8200-3
Zu Abs 1 Satz 2
Die Neuformulierung der Änderungs- bzw Aufhebungsanlässe ergibt sich aus der restriktiven Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes. Insbesondere auch die neue Ziffer 4 ermöglicht die Aufhebung eines bestehenden und die Erstellung eines neuen Bebauungsplans.
Die Möglichkeit der ersatzlosen Aufhebung der alten Regulierungspläne ergibt sich dara...