BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 15 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB zur 6. Nov LGBl 2020/97
Zu Abs 3 und 4
Abs. 3.: Dieses Widmungsverbot ist bereits im aktuellen NÖ ROG 2014 in vergleichbarer Form enthalten und soll – neu – auch explizit für „baulandähnliche“ Grünlandwidmungsarten normiert werden.
Das Ersetzen der Begriffe „Altlasten oder Verdachtsflächen“ durch neu „Altstandorte und Altablagerungen“ folgt der Nomenklatur des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG). Gemäß AlSAG handelt es sich bei Altablagerungen um Ablagerungen, die vor dem durchgeführt wurden und bei Altstandorten um Standorte von Anlagen, in denen vor dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Abs. 4.: Die Ausnahme von diesem Widmungsverbot hat bislang ausschließlich auf die Lage innerhalb von Ortsbereichen abgestellt und hat nicht auf den Gefährdungsgrad Bedacht genommen. Das hat dazu geführt, dass im derartigen Anlassfall das konkret vorliegende und teilweise beträchtliche Gefährdungsausmaß bei der Beurteilung der Maßnahme vollständig ausgeblendet werden musste. Durch die nunmehr vorgesehene Beschränkung dieser Ausnahmebestimmung auf gering gefährdete Bereiche kan...