BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.9. Anlagen 9 bis 15 NÖ BTV 2014
Erl zur Novelle LGBl 2021/36
Mit den neuen Anlagen 9 bis 14 werden für die nach § 32 NÖ BO 2014 wiederkehrend zu überprüfenden Anlagen (Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen) im Hinblick auf eine einheitliche Vorgangsweise und Handhabung bei der Erfassung der Anlagendaten und Prüfberichte Vorlagen bzw. Formulare vorgegeben.