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SWI 6, Juni 2015, Seite 306

EuGH: Abfallentsorgung und Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme als selbständige Hauptleistungen neben der Vermietung

In seinem Urteil vom , Wojskowa Agencja Mieszkaniowa, C-42/14, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung sowie die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme als unabhängige Leistungen oder als Nebenleistungen zu einer Immobilienvermietung anzusehen sind.

Die Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem polnischen Minister Finansów (Finanzminister) und der Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (Wohnungsagentur der Armee Warschau, im Folgenden: Wojskowa Agencja Mieszkaniowa) dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Bei der Wojskowa Agencja Mieszkaniowa handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ua damit beauftragt ist, die ihr anvertrauten Staatsimmobilien zu vermieten. Im Rahmen dieser Tätigkeit verkauft sie Leistungen weiter, die zum einen die Lieferung bestimmter Versorgungsleistungen, nämlich Elektrizität, Wärme und Wasser, und zum anderen die Abfallentsorgung umfassen, indem sie den Mietern die Kosten weitergibt, die sie für den Erwerb dieser Gegenstände und Dienstleistungen bei dritten Lieferanten zu tragen hatte. Für die Versorgungsleistungen stellt die Wojskowa Agencj...

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