BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 39 Leitungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).
§ 39 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 206 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 3 wurde der Aufzählungspunkt „schweres Gewinderohr mit Überwachung durch Detektorkabel“ gestrichen und im letzten Aufzählungspunkt die Wendung „ständig überwachten“ aufgenommen sowie in Abs 5 die Wendung „über 1000 Liter“ durch „mit mehr als 1000 Liter“ ersetzt und der Zusatz „ins Freie“ aufgenommen.
1) Damit sind fest verlegte Leitungen gemeint (s Abs 2).
2) Weiters muss durch Erdung und Potentialausgleichsleitungen die Gefahr des „Funkenziehens“ ausgeschlossen werden (s § 42 Abs 1 Z 4 NÖ BTV 2014 u Anm 3 hiezu).
3) Bewegliche Brenneranschlussleitungen werden meist aus Kunststoff hergestellt.
4) S Anm 1 zu § 36 NÖ BTV 2014.
5) Zu diesem Zweck muss die Leitung mit einem Gefälle zum Lagerbehälter ausgeführt werden und bei der Sicherung gegen dessen Überfüllung auch der Inhalt dieser Leitung berücksichtigt werden.