BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 8 Verfahren für Kostenersatzleistungen und Entschädigungen
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 8
Die noch in der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene sukzessive Kompetenz von der Baubehörde 1. Instanz an das örtlich zuständige Landesgericht entspricht nicht mehr der Verfassungsrechtslage, sodass in derartigen Fällen – sofern keine gütliche Einigung zustande kommt – sofort der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB zu LGBl 8200-0
Zu § 8 NÖ BauO 1996:
[nicht mehr aktuell]
MB zu LGBl 8200-17
Durch das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Höhe der Entschädigung bei Enteignungen, speziell im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, und generell in allen Bundesgesetzen, von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte für zivile Rechtssachen verlagert worden. Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom September 2005, Zl. BMJB49.000/0002-I 2/2005, die Länder auf das Bedürfnis nach einer einheitlichen Zuständigkeitsbestimmung aufmerksam gemacht. In diesem Sinne soll in Hinkunft das Landesgericht, das aufgrund der Lage des betr...