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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

12. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4322-9

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Dokumentvorschau
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 33 Lagerung

Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)

Erl zu § 32 bis 42

Siehe oben Erl zum VI. Teil.

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).

§ 33 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 201 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 wurde der Aufzählungspunkt „in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge)“ durch den Aufzählungspunkt „in Gängen und Stiegenhäusern“ ersetzt und Abs 2 wurde neu aufgenommen.

1) Die folgenden Verbote wurden aus § 65 Abs 1 V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994, übernommen.

2) Pufferräume sind nicht nur zum Durchgehen bestimmte, sondern auch für andere Zwecke verwendete Räume zwischen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen u Gängen, Stiegenhäusern oder anderen Räumen, die als Fluchtwege in Betracht kommen.

3) Damit sind Brandschutzschleusen und Sicherheitsschleusen gemeint.

4) Ungeachtet der Gefahrenklasse ist nach § 14 Z 5 u § 15 Abs 1 Z 14 NÖ BO 2014 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von weniger als 500 l (Gesamtmenge) bewilligungs- und anzeigefrei, zwischen 500 und <1000 l anzeigepflichtig. Im Falle eines Brandes oder einer Verunreinigung des Grundwassers durch ausgeflossenes Heizöl kann die Missachtung dieser Mengenbegrenzung schwer...

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