BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 25 Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1MW Brennstoffwärmeleistung
Materialien zur Nov LGBl 2018/54 der NÖ BTV 2014
Zu Abschnitt D – § 25, 26, 26a und 26b; § 27 [teilweise hinfällig]
Durch die neu hinzugekommenen Abgrenzungen in § 25 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 eine eigene Kategorie von Feuerungsanlagen eingeführt wird, welche sich über die Brennstoffwärmeleistung (– diese entspricht dem in der MCP-Richtlinie verwendeten Begriff der Feuerungswärmeleistung –) definiert und mit mindestens 1 MW und weniger als 50 MW abgegrenzt ist. Feuerungsanlagen ab mindestens 50 MW fallen unter bundesrechtliche Bestimmungen wie z.B. das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013).
Durch § 26, § 26a und § 26b betreffend mittelgroße Feuerungsanlagen werden die in der Richtlinie (EU) 2015/2193 normierten Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, der Pflichten des Eigentümers, der Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen und der Aggregation, sowie die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen umgesetzt.
Der Rahmen d...