BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 16 Allgemeine Bestimmungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 16
Diese Bestimmung setzt Artikel 10 und Artikel 12 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
Generell hat eine Überprüfung nach den Regeln der Technik zu erfolgen, die sich für die jeweiligen Anlagen und Geräte in einer Vielzahl von technischen Normen finden, die den jeweiligen Prüforganen bekannt sein müssen.
Materialien zur 2. Nov LGBl 2018/54 zur NÖ BTV 2014
Erl zu § 16 Z 3a:
Durch Z 3a wird der Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2015/2193 umgesetzt und damit die Möglichkeit einer schnellen Verfügbarkeit der gemäß § 30a der NÖ Bauordnung 2014 zu erfassenden und weiterzuleitenden Daten geschaffen. Durch die Schaffung eines eigenen Anlagendatenblattes für die mittelgroßen Feuerungsanlagen (Anlage 11 „Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen“), das auch jene Daten enthält, die speziell für diese Anlagen an die EU-Kommission zu melden sind, wird eine Doppelgleisigkeit mit Anlage 9 vermieden.
Anmerkungen
0) IdF der 3. Nov LGBl 2021/36.
Mit der 2. Nov LGBl 2018/54 wurde in § 16 NÖ BTV 2014 die Z 3 neu gefasst und danach die Z 3a neu eingefügt.
Mit der 3. Nov LGBl 2021/36 wurde im § 16 Z 3a NÖ BTV 2014 das Zitat „Anlage 11“ durch das Zitat „Anlage 16“ ersetzt.
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