BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 15 Zulässige Brennstoffe
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 15
Die Liste der zulässigen Brennstoffe ist aus Artikel 16 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G unter Weglassung der Verweise auf bestimmte technische Normen übernommen. Eine Unterscheidung der einzelnen festen fossilen Brennstoffe ist nicht notwendig, da sie in allen Feuerungsanlagen verheizt werden dürfen.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 21 (§ 15 Abs. 1):
Im Rahmen der Umsetzung des „NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030 – mit einem Ausblick auf 2050“ (Pkt. 1.1.) stellt die neue Tabelle den beabsichtigten, schrittweise kompletten Ausstieg aus den fossilen Ölheizungen und Kohleheizungen in Niederösterreich bis dar. Damit wird schon jetzt der Zeithorizont klargelegt, bis wann diese Brennstoffe nicht mehr verwendet werden dürfen.
Anmerkungen
0) IdF der 3. Nov LGBl 2021/36.
§ 15 Abs 1 NÖ BTV 014 (Stammfassung) wurde aus Art 16 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen. § 15 Abs 2 u Abs 3 NÖ BTV 2014 (Stammfassung) entsprechen § 173 Abs 2 u Abs 3 NÖ BTV 1997 idF LGBl 8200/7-7.
Mit der 3...