BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 14 Abstellanlagen für Fahrräder
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 14
Die neue Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder in der NÖ Bauordnung 2014 bedingt – so wie bei den Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge – Ausführungsbestimmungen bezüglich der Richtzahlen für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Fahrräder sowie der technischen Anforderungen an deren Ausgestaltung.
Die Richtzahlen werden vorerst so gewählt, dass bei Wohnungen jedenfalls alle vorhandenen Fahrräder entsprechend untergebracht werden können. Für eine Auswahl von anderen Gebäuden z.B. Heime, Betriebs- und Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen wird ein eher moderater Ansatz gewählt.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 20 (§ 14 Abs. 3):
Die zulässige Neigung der Fahrradrampen wird an die zulässige Neigung von PKW-Rampen angepasst. Damit können PKWs und Fahrräder nunmehr über dieselbe Rampe zu ihren Abstellanlagen gelangen. Mit dieser Änderung wurde ein Wunsch aus der Praxis, welcher eine Erleichterung für die Errichtung von Fahrradabstellplätzen darstellt, übernommen.
Anmerkungen
0) IdF der 3. Nov LGBl 2021/36.
Mit der 3. Nov LGBl 2021/36 wurde der Abs 3 des § 14 NÖ BTV 2014 neu g...