BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 12 Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 12
Die bautechnischen Anforderungen sind im Wesentlichen durch die OIB-Richtlinien abgedeckt; die verkehrstechnischen Vorschriften werden im Wesentlichen von der NÖ Bautechnikverordnung 1997 übernommen. Zur Gleichbehandlung von kleinen Abstellanlagen mit großer Zufahrtsfläche werden diverse sicherheitstechnische Regelungen auf die Anzahl der Kfz-Stellplätze und nicht auf die Nutzfläche bezogen.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 16 und 17 (§ 12):
Zu Abs. 4: Die Kennzeichnung von barrierefreien Stellplätzen ist in Pkt. 2.10.5 der OIB-Richtlinie 4 (Anlage 4) geregelt, die Kennzeichnung Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern enthält nunmehr Abs. 7.
Die Ableitung von Niederschlagswässern regeln § 45 Abs. 6 der NÖ BO 2014 und Pkt. 3.1.2 der OIB-Richtlinie 3. Daher kann Abs. 5 in der bisherigen Fassung entfallen.
Zu Abs. 5 neu: Diese Regelung ist derzeit in der NÖ-Fassung der OIB-Richtlinie 4 (Anlage 4) rot ergänzt. Da Ergänzungen in den OIB-Richtlinien eher vermieden werden sollen, wurde diese Bestimmung in die Bautechnikverordnung verscho...