BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 8 Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 12 (§ 8):
Diese Bestimmung wird gänzlich neu gefasst. Einerseits gibt es für die Abänderung von bestehenden Bauwerken (Bauführungen im Bestand) nunmehr generelle Aussagen in den einzelnen OIB-Richtlinien, wie mit bestehenden Bereichen von Bestandsbauten umzugehen ist; andererseits werden die zulässigen Abweichungen bei den besonders geschützten und erhaltenswerten Bauwerken neu und zeitgemäßer geregelt.
Zu den Bauführungen im Bestand gibt es in den OIB-Richtlinien 2 bis 5 (Anlagen 2 bis 5) folgende neue Regelung:
„Bauführungen im Bestand
Bei Änderungen an besteh...