BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 7 Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
MB zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Anmerkungen
0) IdF der 3. Nov LGBl 2021/36.
§ 7 NÖ BTV 2014 (Stammfassung) entsprach im Wesentlichen § 114 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
Mit der 3. Nov LGBl 2021/36 wurde § 7 NÖ BTV 2014 neu gefasst, wobei Abs 1 der Stammfassung entspricht.
1) Als „Maßnahmen“ sind in diesem Zusammenhang bautechnische Maßnahmen gemeint.
2) Zu den Grundanforderungen s § 43 NÖ BO 2014 sowie die dortigen Anm.
3) § 7 Abs 2 NÖ BTV 2014 sieht für Bauwerke, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz erschwert oder unmöglich ist, in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische od...