BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 6 Kindergärten und Schulen
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 11 (§ 6):
Z 1: Vereinfachung, dass nur die Gruppen- und Bewegungsräume, nicht aber die Vorräume, Sanitärräume und Büros die entsprechende Raumhöhe haben müssen. Bezüglich der Begriffe Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume erfolgt eine sprachliche Anpassung an die im OIB und in der Schulbauordnung verwendeten Begriffe.
Z 2: Anpassung der Begriffe an die OIB-Richtlinie 4.
Z 3: Hier wird einerseits klargestellt, dass die Anforderungen nur für jene Bereiche der Kindergärten und Schulen gelten, die für Kinder im Regelfall zugänglich sind. Für die anderen Bereiche sind die allgemeinen Bestimmungen in den Anlagen ausreichend.
Die in der üblichen Höhe angeordneten Handläufe sind für kleine Kinder nicht erreichbar. Mit der Forderung nach einem zusätzlichen Handlauf wird die Nutzungssicherheit der Kindergärten für die Kinder wesentlich erhöht. Zusätzlich verhindern diese Handläufe auch die rasche Verschmutzung der Wände, da die Kinder sich ansonsten immer an den Wänden und Geländerfüllungen entlangtasten.
Z 4: Die bisher in der Anlage 4 enthaltene Regelung, dass diese Haupttreppen mit einem Steigungs...