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Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach ist für den Familienbonus Plus ausreichend
Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Dieser Umstand kann aber mit Blick auf Unionsrecht nicht so eng ausgelegt werden, dass tatsächlich österreichische Familienbeihilfe bezogen werden muss, vielmehr ist es ausreichend, nachzuweisen, dass dem Grunde nach Anspruch besteht, wenn auch tatsächlich keine österreichische Familienbeihilfe beantragt wird ().
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2019 seinen einzigen Wohnsitz in Österreich und arbeitete in Deutschland. Der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnsitz des Arbeitnehmers lagen im Grenzbereich; es kam die Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 DBA Deutschland zur Anwendung, weshalb der Arbeitnehmer seine gesamten Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber in Österreich versteuerte. Da der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit (ausschließlich) in Deutschland ausübte, unterlag sein Dienstverhältnis nach der VO (EG) 883/2004 der deutschen Sozialversicherungszuständigkeit. Der geschiedene Arbeitnehmer hatte zwei Söhne. Der ältere Sohn lebte im Haushalt des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmer bezog Familienbeihilfe in Österreich. Der jüngere Sohn lebte im Haushalt...