BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 4 Anwendungsbereich
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 4
Abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen in den OIB-Richtlinien sind im 3. Teil der Bautechnikverordnung für sieben taxativ aufgezählte Arten von Bauwerken zusätzliche Bestimmungen festgelegt.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 8 und 9 (§ 4):
Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 4 Z 15 der NÖ BO 2014 explizit definiert und ist hier zutreffender als der Begriff des Gebäudes. Die weiteren Bauwerksbezeichnungen werden an die geänderten Regelungen der § 8 und 9 angepasst.
Anmerkungen
0) IdF der 3. Nov LGBl 2021/36.
Mit der 3. Nov LGBl 2021/36 wurde in § 4 NÖ BTV 2014 die Z 1, 4 und 5 neu gefasst.
1) Es handelt sich um eine taxative Aufzählung der Arten von Bauwerken, für die in den § 4 bis 13 NÖ BTV 2014 zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden. S Erl zu § 4 NÖ BTV 2014.