BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 1
Abs. 1: Die Definitionen werden aus der NÖ GEEV 2008 übernommen, welche in die NÖ Bautechnikverordnung 2014 integriert wird.
Abs. 2: enthält alle Begriffsbestimmungen, die für den Abschnitt IV. (Heizungstechnik) erforderlich sind Die Begriffsbestimmungen entsprechen den in Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G bzw. den in der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Definitionen.
Materialien zur Nov LGBl 2016/25 zur NÖ BTV 2014
Sämtliche für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz erforderlichen Begriffe sind nun in der Anlage 7 enthalten, daher sind keine ergänzenden Begriffe in der NÖ BTV 2014 mehr erforderlich. Der bisherige Absatz 3 wird als Absatz 1 vorgezogen. Der Einleitungssatz des Absatzes 2 wird angepasst.
Materialien zur 2. Nov LGBl 2018/54 zur NÖ BTV 2014
Erl zu § 1 Abs 2 Z 3a:
Durch die Einfügung des Begriffs „Betriebsstunden“ in die Begriffsbestimmungen wird Artikel 3 Z 22 der Richtlinie (EU) 2015/2193 übernommen.
Anmerkungen
0) IdF der 2. Nov LGBl 2018/54.
Mit der 1. Nov LGBl 2016/25 wurde § 1 Abs 1 NÖ BTV 2014 neu gefasst und entfiel Abs 3.
Mit der 2. Nov LGBl 2018/54 wurde im § 1 Abs 2 NÖ BTV 2014 nach Z 3 eine neue Z 3a eingefügt.
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