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Austritt wegen Entgeltvorenthaltung bei COVID-19-Betriebsschließung
Kann ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, weil der Betrieb aufgrund von COVID-19-Maßnahmen schließen muss, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsausfalls aus einem in der Arbeitgebersphäre liegenden Grund. Weigert sich der Arbeitnehmer in einer derartigen Konstellation, Kurzarbeit zuzustimmen, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltkürzung berechtigt ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war seit beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt und von April bis September 2020 wegen Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Maßnahmen in Kurzarbeit. Mit einer Verlängerung bis Dezember 2020 war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Da der Betrieb weiterhin geschlossen war, erbrachte sie ab Oktober 2020 keine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber stellte daraufhin ab Oktober 2020 die Entgeltzahlung ein und behielt diese Vorgangsweise trotz mehrfacher Urgenzen bei. Am trat die Arbeitnehmerin vorzeitig aus und machte beendigungsabhängige Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung etc) geltend.
Entgeltvorenthaltung
Der OGH bestätigte den geltend gemachten Anspruch. Er führte aus, dass Kurzarbeit mit einer Änderung des Arbeitsvertrag...