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Entlassung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern gestattet, Installationsarbeiten „in der großen Familie“ durchzuführen. Als ein Arbeitnehmer aber für ein Konkurrenzunternehmen und für Kunden des eigenen Arbeitgebers tätig wurde, sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus. Zu Recht, wie der OGH festgestellt hat ().
Im Arbeitsrecht ist zwischen dem Konkurrenzverbot (Verbot der Nebenbeschäftigung) und einer Konkurrenzklausel zu unterscheiden. Das Konkurrenzverbot besteht an sich auch ohne gesonderte Vereinbarung und betrifft nur das aufrechte Arbeitsverhältnis. Verstöße dagegen können den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen. Eine Konkurrenzklausel betrifft hingegen den Zeitraum nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; sie muss gesondert vereinbart werden, wobei rechtliche Schranken bestehen (§ 2c AVRAG, § 36 AngG). Verstöße dagegen können mit Konventionalstrafe bedroht sein.
Nebenbeschäftigung
Die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergibt sich – abgesehen von den in § 7 AngG geregelten Fällen (die aber nur Angestellte betreffen und daher im Anlassfall nicht einschlägig waren) – aus den Bestimmungen zur Entlassung. Im Hinblick auf § 82 lit e Fall 2 GewO ist die Nebenbeschäftigung nicht s...