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SWI 5, Mai 2013, Seite 228

EuGH: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Steuerschuld aufgrund der Rechnung

In seinem Urteil vom , Rs. C-643/11, LVK – 56 EOOD, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vorsteuerabzug für Lieferungen, deren tatsächliche Ausführung zweifelhaft ist, beim Empfänger auch dann versagt werden darf, wenn eine Steuerprüfung beim Lieferanten zu keiner Veränderung der geschuldeten Mehrwertsteuer geführt hat. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:

LVK – 56 EOOD (im Folgenden: LVK), eine landwirtschaftliche Erzeugerin, machte im September und im Oktober 2007 das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf mehrere Rechnungen über Warenlieferungen geltend, die von der REYA – 96 OOD (im Folgenden: REYA) und von der SITI GRUP 76 DZZD (im Folgenden: SITI GRUP) ausgestellt worden waren, die in der Zwischenzeit aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen wurden. Alle diese Rechnungen wurden bar bezahlt und bei LVK verbucht. Es steht auch fest, dass die entsprechenden Lieferungen in den Verkaufsbüchern der Lieferer eingetragen sind.

Die Steuerverwaltung führte bei den beiden Lieferanten Gegenprüfungen durch. Dabei verlangte sie die Vorlage einer Reihe von Dokumenten u. a. zur Herkunft der gelieferten Waren und zur Durchführung der Lieferungen. Die L...

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