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PV-Info 10, Oktober 2022, Seite 18

Gehört Duschen im Betriebsgebäude zur Arbeitszeit?

Thomas Rauch

Wenn sich eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem Ablegen der vom Arbeitgeber vorgegebenen Anstaltskleidung bzw vor dem Anziehen der privaten Kleidung freiwillig (also ohne Weisung des Arbeitgebers) duscht und dies aus hygienischen Gründen nicht geboten ist, so ist die dafür aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit ().

Unter Arbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, zu der sich der Arbeitnehmer im Verfügungsbereich des Arbeitgebers befindet und dessen Weisungen unterliegt, sodass der Arbeitnehmer über die Verwendung dieser Zeit nicht frei bestimmen kann. Die Verfügbarkeit des Arbeitgebers über die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums unabhängig von einem bestimmten Arbeitserfolg ist dem Arbeitsvertrag wesensimmanent ().

Grundsätzlich liegen Umkleiden und Waschen überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers, und daher ist die aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit (, zu Zirkusmusikern, die ihre Uniform vor der Vorstellung anziehen).

Fremdbestimmung durch den Arbeitgeber

Zum Thema Umkleidezeiten im Krankenhaus war der OGH bereits mehrmals befasst. Bei einem ...

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