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Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot
Schließt ein hochbegabter Wissensträger in der Jahresmitte 2010 aus Anlass der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit seinem amerikanischen Arbeitgeber eine Vereinbarung, der zufolge er sich innerhalb der folgenden vier Jahre jeglicher wettbewerbsschädigender Aktivitäten enthalten muss, und wird hierbei ein endfälliges Pauschalentgelt vereinbart, das nach einem im Jahr 2013 beabsichtigten Zuzug nach Österreich Mitte des Jahres 2014 vertragsgemäß zur Auszahlung gelangen soll, dann tritt nach inländischem Steuerrecht kraft unbeschränkter Steuerpflicht im Zuflussjahr 2014 für das Gesamtentgelt inländische Steuerpflicht ein (Rz .19 EStR).
Nach Auffassung des BMF steht das DBA USA der Geltendmachung dieser Steuerpflicht nicht entgegen. Denn unter Berücksichtigung derzeitiger Entwicklungen in der OECD liegen zwar in Gestalt der Pauschalentschädigung von Art. 15 DBA USA erfasste Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vor, doch sind diese nicht als nachträgliches Entgelt für die seinerzeit erbrachten aktiven Arbeitsleistungen anzusehen, sondern stellen ein Entgelt für die Unterlassung von (wettbewerbsschädlichen) Arbeitsaktivitäten dar. Damit wird durch Art. 15 DBA USA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, weil di...