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SWI 1, Jänner 2016, Seite 55

VwGH: Kein Progressionsvorbehalt bei dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegenden ausländischen Kapitalerträgen

Der Progressionsvorbehalt gründet seine innerstaatliche Rechtsgrundlage in der Bemessung des Steuersatzes nach dem Gesamteinkommen.

Ein Progressionsvorbehalt greift nicht, wenn ein DBA die Anwendung verbietet.

Endbesteuerte, mit einem fixen Steuersatz versteuerte ausländische Kapitalerträge dürfen nicht progressionserhöhend herangezogen werden.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen aus argentinischen, brasilianischen und griechischen Forderungswertpapieren (Staatsanleihen). Nach den jeweils anwendbaren DBA waren die Kapitaleinkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt zu befreien. Im Rahmen der Steuererklärung beabsichtigte der Beschwerdeführer, von seinem Wahlrecht nach dem damaligen § 37 Abs 8 iVm § 93 Abs 2 EStG (Sondersteuersatz und Endbesteuerung für ausländische Kapitalerträge) Gebrauch zu machen. Gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Zinsen dadurch weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern als endbesteuert anzusehen, wodurch der in den DBA vorgesehene Progressionsvorbehalt automatisch in Leere ginge....

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