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Neudefinition des Fremdvergleichsgrundsatzes
Kroppen/Rasch (IWB 22/2015, 828 ff) stellen sich die Frage, ob infolge der Aktionspunkte 8 bis 10 des am veröffentlichten BEPS-Maßnahmenpaketes dem Fremdvergleichsgrundsatz in Zukunft eine zumindest teilweise andere Bedeutung als bisher beizumessen sein wird. Diese Möglichkeit drängt sich für die Autoren insb deshalb auf, weil auch die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien umfassend überarbeitet wurden. So wurde der Begriff der „intangibles“ in Abschnitt A, Tz. 6.6 der OECD-Leitlinien neu definiert. Daraus könne Folgendes abgeleitet werden: Ziel des Aktionspunkts 9 des BEPS-Maßnahmenpakets ist die Vermeidung von Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung durch die Übertragung von Risiken zwischen verbundenen Unternehmen oder die übermäßige -Kapitalausstattung einzelner Gruppenmitglieder, ohne dass damit eine entsprechende Funktionsausübung verbunden sei. Wendet man diesen Gedanken auf intangibles an, könne sich im Einzelfall die Frage stellen, ob die an sich fremdvergleichskonforme Übertragung von intangibles in Zukunft steuerlich noch anerkannt wird. Einer solchen Einschränkung der Bedeutung des Fremdvergleichsgrundsatzes stehe aber zumindest die in fast allen DBA enthaltene Vorschrift d...