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Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsfamilie
Im gegenständlichen Fall hatte das OLG Wien als Berufungsgericht die Frage zu klären, welche Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsfamilie nach dem IT-Kollektivvertrag maßgeblich sind. Der OGH wies in weiterer Folge die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück (OLG Wien , 10 Ra 29/16g; ).
Im vorliegenden Fall kam auf das Beschäftigungsverhältnis der im Bereich Service-Desk tätigen klagenden Arbeitnehmerin der Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Kollektivvertrag) zur Anwendung. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war die Arbeitnehmerin der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht als allgemeine Tätigkeit im Sinne des IT-Kollektivvertrages, sondern als höhere, speziellere Tätigkeit einzustufen sei.
Einstufung nach dem IT-Kollektivvertrag
Gemäß § 15 IT-Kollektivvertrag werden die Tätigkeiten im Unternehmen grundsätzlich in zentrale (ZT), allgemeine (AT) und spezielle Tätigkeiten (ST1, ST2) und Leitungstätigkeiten (LT) eingeteilt. Zur Einreihung in eine Tätigkeitsfamilie werden diese im IT- K...