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PV-Info 4, April 2017, Seite 16

Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsfamilie

Nina Jandl

Im gegenständlichen Fall hatte das OLG Wien als Berufungsgericht die Frage zu klären, welche Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsfamilie nach dem IT-Kollektivvertrag maßgeblich sind. Der OGH wies in weiterer Folge die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück (OLG Wien , 10 Ra 29/16g; ).

Im vorliegenden Fall kam auf das Beschäftigungsverhältnis der im Bereich Service-Desk tätigen klagenden Arbeitnehmerin der Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Kollektivvertrag) zur Anwendung. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war die Arbeitnehmerin der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht als allgemeine Tätigkeit im Sinne des IT-Kollektivvertrages, sondern als höhere, speziellere Tätigkeit einzustufen sei.

Einstufung nach dem IT-Kollektivvertrag

Gemäß § 15 IT-Kollektivvertrag werden die Tätigkeiten im Unternehmen grundsätzlich in zentrale (ZT), allgemeine (AT) und spezielle Tätigkeiten (ST1, ST2) und Leitungstätigkeiten (LT) eingeteilt. Zur Einreihung in eine Tätigkeitsfamilie werden diese im IT- K...

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