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EuGH: Berichtigung eines Vorsteuererstattungsantrags bei zu niedrig angegebenen Vorsteuerbeträgen
In seinem Urteil vom , CHEP Equipment Pooling NV, C-396/20, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob Vorsteuerbeträge, die in einem Erstattungsantrag zu niedrig angegeben wurden, nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Vorsteuern am 30. 9. des jeweiligen Folgejahres berichtigt werden können und ob die betreffende Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen zu einer solchen Berichtigung aufzufordern hat, wenn sie anhand der vorgelegten Rechnungen feststellt, dass die im Erstattungsantrag angegebenen Vorsteuern zu niedrig sind.
Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: CHEP Equipment Pooling, eine belgische Gesellschaft, die der Mehrwertsteuer unterliegt, ist in der Logistikbranche tätig und auf den Vertrieb von Paletten spezialisiert. Nachdem sie in Ungarn Paletten erworben hatte, die sie anschließend an ihre Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten vermietete, reichte sie am als in Belgien Mehrwertsteuerpflichtige bei den ungarischen Behörden einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuer ein, die auf zwischen dem 1. 1. und dem erworbene Waren und Dienstleistungen angefallen war. Die Klägerin fügte dem Antrag eine Mehrwertsteuerauf...