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PV-Info 4, April 2017, Seite 14

Arbeitslosigkeit und selbständige Tätigkeit

Andreas Gerhartl

Die Ausübung einer (geringfügigen) selbständigen Erwerbstätigkeit steht dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung prinzipiell nicht entgegen. Da der Umstand, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, endgültig erst im Nachhinein (nach Vorliegen des Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheides) ermittelt wird, kann sich in diesem Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistung ergeben (BVwG , G302 2121615-1).

Sachverhalt

Der Arbeitslose stellte am einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er gab an, seit in der Herstellung von Architekturfilmen mit Gewerbeschein geringfügig im Ausmaß von fünf Stunden monatlich bei Bedarf selbständig erwerbstätig zu sein. Er bezog vom 4. 1. bis zum Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 8.209,36 € (46,12 € täglich); am meldete er sich vom Arbeitslosengeldbezug ab. Er war zwar im gesamten Jahr 2013 selbständig erwerbstätig, meldete die Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“ im Juli 2013 aber rückwirkend für das erste Halbjahr 2013 als ruhend.

Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 wurde der Arbeitslose mit Bescheid des AMS vom zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.82...

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