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PV-Info 4, April 2017, Seite 9

Änderungskündigung und verschlechternde Versetzung

Andreas Gerhartl

Bei einer Änderungskündigung mit Versetzungscharakter muss neben den Kündigungsschutzbestimmungen auch der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz eingehalten werden. Enthält das Änderungsangebot eine verschlechternde Versetzung, muss daher die Zustimmung des Betriebsrats vorliegen ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber seit beschäftigt und war bis März 2014 als Lohnverrechnerin tätig. Mit Schreiben vom sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum mit folgendem Beisatz aus: „Diese Kündigung tritt außer Kraft, wenn Sie bis schriftlich erklären, einer Änderung Ihres Tätigkeitsbereichs dahin gehend zuzustimmen, dass Sie (mit einem geringeren Gehalt) als Arbeitszeitbeauftragte und in der Administration tätig werden.“ Der Betriebsrat wurde vor dem Ausspruch dieser Änderungskündigung verständigt und erhob dagegen Einspruch. Die Arbeitnehmerin erklärte sich am schriftlich mit der Änderung einverstanden.

Mit ihrer am eingebrachten Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, der Versetzungsanordnung des Arbeitgebers per Folge zu leisten. Es handle si...

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