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Der Anspruch des Bauarbeiters auf Entgelt im Krankenstand
In der Praxis wirft § 7 des Kollektivvertrages für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie (im Folgenden: Kollektivvertrag) immer wieder Fragen zu seiner Auslegung auf. Hauptgrund dafür ist, dass die Regelung im Kollektivvertrag älter ist als jene im EFZG und nie wirklich harmonisiert wurde.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch von Arbeitern – und damit auch von Bauarbeitern – ist im EFZG geregelt. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, das auch durch Kollektivvertrag zulasten des Arbeitnehmers nicht geändert werden kann (§ 6 EFZG).
Dem Arbeitnehmer steht bei Entfall der Arbeit wegen Krankheit für einen bestimmten Zeitraum die Fortzahlung seines Entgelts zu. Dieses Kontingent richtet sich nach dem Arbeitsjahr (§ 2 Abs 4 EFZG), doch ist durch Betriebsvereinbarung eine Umstellung auf das Kalenderjahr zulässig (§ 2 Abs 8 EFZG).
S. 6Grundzüge des gesetzlichen Anspruchs
Die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 2 Abs 1 EFZG Anspruch
bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von bis zu fünf Jahren auf Fortzahlung des vollen Entgelts für sechs Wochen und Fortzahlung des halben Entgelts für weitere vier Wochen;
bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältn...