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PV-Info 4, April 2017, Seite 5

Der Anspruch des Bauarbeiters auf Entgelt im Krankenstand

Christoph Wiesinger

In der Praxis wirft § 7 des Kollektivvertrages für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie (im Folgenden: Kollektivvertrag) immer wieder Fragen zu seiner Auslegung auf. Hauptgrund dafür ist, dass die Regelung im Kollektivvertrag älter ist als jene im EFZG und nie wirklich harmonisiert wurde.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch von Arbeitern – und damit auch von Bauarbeitern – ist im EFZG geregelt. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, das auch durch Kollektivvertrag zulasten des Arbeitnehmers nicht geändert werden kann (§ 6 EFZG).

Dem Arbeitnehmer steht bei Entfall der Arbeit wegen Krankheit für einen bestimmten Zeitraum die Fortzahlung seines Entgelts zu. Dieses Kontingent richtet sich nach dem Arbeitsjahr (§ 2 Abs 4 EFZG), doch ist durch Betriebsvereinbarung eine Umstellung auf das Kalenderjahr zulässig (§ 2 Abs 8 EFZG).

S. 6Grundzüge des gesetzlichen Anspruchs

Die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 2 Abs 1 EFZG Anspruch

  • bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von bis zu fünf Jahren auf Fortzahlung des vollen Entgelts für sechs Wochen und Fortzahlung des halben Entgelts für weitere vier Wochen;

  • bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältn...

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