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SWI 2, Februar 2014, Seite 81

EuGH: Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen des Sports und der Körperertüchtigung auch bei der Leistungserbringung an Nichtmitglieder anwendbar

In seinem Urteil vom , Rs. C-495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Ltd, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob auch die BenutzungS. 82 eines Golfplatzes durch Nichtmitglieder einer Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn die Einrichtung keinen Gewinn anstrebt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Bridport and West Dorset Golf Club Ltd (im Folgenden: Bridport) ist ein privater Golfclub, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Unterhaltung und Verwaltung des Golfclubs zur Benutzung durch seine Mitglieder und Gäste und deren Beherbergung sowie u. a. auch im Betrieb einer Golfschule und der Bereitstellung von Lehrern und Golfausrüstung besteht. Im September 2009 waren etwa die Hälfte der 737 Mitglieder von Bridport Vollmitglieder, die freien Zutritt zum Golfplatz hatten und dort jederzeit sieben Tage die Woche zu einem normalen Jahresbeitrag von 657,20 GBP spielen durften. Auch Nichtmitgliedern war es als Gast gestattet, auf diesem Platz zu spielen, wenn sie ein Eintrittsentgelt (im Folgenden: green fee) von 32 bis 38 GBP für ein Spiel oder den höheren Tagestarif entrichteten. Die Tarife sowohl für d...

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