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PV-Info 4, April 2017, Seite 3

Die „neuen“ Geringfügigen und die Dienstgeberabgabe

Christian Artner

Da seit bei der Abrechnung von geringfügig Beschäftigten der verblüffende Fall auftreten kann, dass eine Beschäftigung als geringfügig gilt, obwohl das Entgelt über der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, gab es vermehrt Unklarheiten, wie die Dienstgeberabgabe für die kürzer als einen (Natural-)Monat vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mittels der Beitragsnachweisung abzurechnen ist. Zur Behebung der Schwierigkeiten wurden die nachstehend angeführten Lösungen erarbeitet.

Dienstgeberabgabegesetz

Zunächst einmal lohnt es sich, einen Blick auf die Rechtsgrundlagen im Dienstgeberabgabegesetz (DAG) zu werfen, die diese ungewöhnliche Situation auslösen und damit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage eine neue, ungewöhnliche Rolle bei der Dienstgeberabgabe zuschreiben:

§ 1 Abs 1 DAG:

„Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.“

§ 1 Abs 3 DAG:

„Grundlage für die Bem...

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