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Keine rückwirkende Beseitigung eines Rechtsbehelfs i. Z. m. unionsrechtswidrig erhobener Steuer
In einer Situation, in der die Steuerpflichtigen nach dem nationalen Recht zwischen zwei möglichen Rechtsbehelfen wegen einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer wählen können, von denen einer der beiden einer längeren Verjährungsfrist unterliegt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die diese Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt. Dafür ist es ohne Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Rechtsbehelf mit der längeren Verjährungsfrist einzulegen, erst kurz zuvor von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde (, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue und Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs).