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SWI 9, September 2018, Seite 454

BFG entscheidet zum Ermessen bei Bescheiden nach § 48 BAO

Eine unilateralen Entlastung gem § 48 BAO infolge einer Außenprüfung ohne Ausschöpfung von Rechtsmitteln entspricht nicht dem Gebot der Zweckmäßigkeit.

Unilaterale Entlastungen im Zuge eines Verständigungsverfahrens betreffend einen Verrechnungspreiskonflikt können zeitlich befristet im Wege einer Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgen.

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Muttergesellschaft (Ö-GmbH) unterhielt ua eine Tochtergesellschaft in Hongkong (HK-Ltd), die als Vertriebsgesellschaft im jeweiligen Vertriebsgebiet die von der Ö-GmbH hergestellten Produkte vertrieb. Bei der Ö‑GmbH fanden für den Zeitraum 2003 bis 2012 zwei Außenprüfungen statt. Festgestellt wurde ua, dass die Verrechnungspreise für Warenlieferungen an die HK-Ltd nicht fremdüblich gewesen wären. Die daraufhin neu erlassenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde versucht, in Hongkong im Wege einer unverbindlichen schriftlichen Anfrage eine entsprechende Gegenberichtigung zu erwirken, die allerdings vonseiten der Finanzverwaltung Hongkong im Zuge einer telefonischen Rückmeldung abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte die Ö-GmbH, für die Jahre 2003 bis 2012 die im Zuge der Betriebsprüfung gewi...

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