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Modifizierte Pauschalbesteuerung
Die Schweiz hat ua im DBA mit Österreich eine Regelung vereinbart, wonach sogenannte modifiziert pauschalbesteuerte Personen auch dann für Zwecke des DBA in der Schweiz ansässig sind, wenn sie an sich in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen und damit nur pauschal besteuert werden. Cavteli/Garufi/Figundio (http://www.mondaq.com/x/730370/Income+Tax/LumpSum+Taxation+Of+Individuals+According+To+Federal+Income+Taxation) berichten, dass die ESTV mit Kreisschreiben Nr 44 vom Richtlinien veröffentlicht hat, die die am in Kraft getretene Verordnung vom über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer konkretisieren (https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/ dokumente/...2018.../1-044-D-2018-d.pdf). Darin kommt für Zwecke der modifizierten Pauschalbesteuerung gem Art 14 Abs 5 DBG auch zum Ausdruck, dass die in der Schweiz steuerpflichtige Person Anspruch auf pauschale Anrechnung der nicht im Quellenstaat rückforderbaren Kapitalertragsteuern hat. Damit könne auch die österreichische KESt in der Schweiz pauschal angerechnet werden.