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Keine Säumigkeit des Krankenversicherungsträgers bei der Beschäftiger-Bürgschaft, wenn Beitragsschulden nach drei Jahren aufgedeckt werden
Der Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft haftet ua für den DG-Anteil der SV-Beiträge als Bürge (§ 14 AÜG). Hat er das Überlassungsentgelt bereits entrichtet, besteht diese Haftung in Form der Ausfallsbürgschaft. Der OGH hat in einer vergleichsweise kurzen Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage Stellung genommen – nämlich ob sich die ÖGK vom Bürgen Säumnis vorwerfen lassen muss, wenn sie die Nichtmeldung von Beschäftigten erst drei Jahre nach der Überlassung im Zuge einer routinemäßigen Beitragsprüfung feststellt. Der OGH verneinte dies ().
Eine Überlasserin, die in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) organisiert war, überließ an die (später beklagte) Beschäftigerin in den Jahren 2012 bis 2014 regelmäßig mehrere Arbeitnehmer. Bei einer routinemäßigen Beitragsprüfung (GPLA) im Jahr 2015 stellte das Prüforgan fest, dass das Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nicht den Meldungen zur Sozialversicherung durch die Überlasserin entsprach. Da die KG insolvent und bereits aus dem Firmenbuch gelöscht worden war, klagte die ÖGK die offenen DG-Anteile der SV-Beiträge aus dem Titel der Beschäftiger-Bürgschaft (§ 14 AÜG) ein. Die Besch...