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SWI 9, September 2018, Seite 448

EuGH: Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft auch bei steuerpflichtiger Vermietung von Grundstücken an eine Tochtergesellschaft

In seinem Urteil vom , C-320/17, Marle Participations SARL, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob eine Holdinggesellschaft Vorsteuern iZm dem Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft auch dann abziehen darf, wenn sie an die Tochtergesellschaft ein Grundstück mehrwertsteuerpflichtig vermietet. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Marle Participations SARL (im Folgenden: Marle Participations) ist eine Holdinggesellschaft des Marle-Konzerns, der orthopädische Implantate herstellt. Ihr Gesellschaftszweck besteht ua darin, Anteile an mehreren Tochtergesellschaften des Konzerns zu verwalten. Diesen vermietete sie außerdem ein Gebäude. Ab 2009 führte Marle Participations eine Umstrukturierung durch, im Zuge deren sie Wertpapiere veräußerte und erwarb. Die Mehrwertsteuer auf die verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit dieser Umstrukturierung zog sie vollständig ab.

Im Anschluss an eine Steuerprüfung stellte die Finanzverwaltung den von Marle Participations vorgenommenen Vorsteuerabzug in Frage und forderte daher die Nachzahlung von Mehrwertsteuer, da es sich bei den Kosten, für die ein Vorsteuerabzug beantragt worden sei, um Kapi...

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