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SWI 9, September 2018, Seite 439

EuGH: Nachweispflichten bei der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach dem Zollverfahren 42

In seinem Urteil vom , C-108/17, „Enteco Baltic“ UAB, hatte sich der EuGH mit mehreren Fragen iZm der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach dem Zollverfahren 42 zu beschäftigen. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

„Enteco Baltic“ UAB (im Folgenden: Enteco Baltic) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Litauen, die einen Treibstoffgroßhandel betreibt. Während des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraums von 2010 bis 2012 führte Enteco Baltic Treibstoffe aus Weißrussland nach Litauen ein. Diese Treibstoffe wurden nach dem „Zollverfahren 42“ unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zum freien Verkehr abgefertigt. In den Einfuhranmeldungen gab sie die UID der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber an, an die sie die Gegenstände zu liefern beabsichtigte. Sie lagerte diese in Steuerlager für verbrauchsteuerpflichtige Waren ein, die anderen litauischen Unternehmen gehörten. Enteco Baltic verkaufte diese Treibstoffe aufgrund schriftlicher Verträge und einzelner Bestellungen an Gesellschaften, die in Polen, der Slowakei und Ungarn ansässig waren. In diesen Verträgen war eine Lieferung ab Werk („ex works“) vorgesehen. Gemäß diesen Verträgen war Enteco Balti...

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