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Kein freier Dienstvertrag für Gastronomie-Mitarbeiter
Mitarbeiter in der Gastronomie, die sich nur im Verhinderungs- und Krankheitsfall vertreten lassen können, in betriebliche Abläufe eingegliedert sind und in erster Linie in „Spitzenzeiten“ eingesetzt werden, sind keine freien Dienstnehmer, sondern werden in einem normalen Dienstverhältnis beschäftigt ().
Sachverhalt
Ein Gastronomiebetrieb beschäftigte neben normalen Dienstnehmern auch eine Vielzahl an freien Dienstnehmern. Deren Tätigkeit bestand überwiegend aus manipulatorischen gastronomischen Tätigkeiten, die nach kürzester Zeit auch von einem außenstehenden Dritten erlernbar waren. In ihrem Vertrag fand sich die Klausel, dass sie sich im Fall der Verhinderung (durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit) vertreten lassen konnten. Entgegen dem Vertrag erfolgte die Bezahlung aber durch den Dienstgeber. Bei auftretenden Problemen (Ausfall von Geräten, Bezug von Waren, Beschwerden von Gästen) wandten sich die freien Dienstnehmer an Z, der immer anwesend war. Z kontrollierte laufend, ob alles in Ordnung war, führte die Abrechnung nach Dienstende durch und zahlte den freien Dienstnehmern ihr stundenabhängiges Entgelt in bar aus. Das Finanzamt wie auch das...