Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 9, September 2018, Seite 399

Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist

Erbringt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (D-GmbH) Bau- und Montageleistungen in Österreich, wird die Anlage nach Fertigstellung im betriebsfähigen Zustand übergeben und erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs und gegebenenfalls notwendigen Nachbesserungsarbeiten, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in die Frist gem Art 5 Abs 3 DBA Deutschland einzubeziehen.

Für die Ermittlung der Baustellenfrist nach Art 5 Abs 3 DBA Deutschland ist das maßgebliche Enddatum jenes, an dem die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist (OECD Kommentar zu Art 5 Rz 55 Satz 1). Wird nach Abschluss der Bauarbeiten ein Testlauf unter Überwachung durch drei bis vier Techniker des Anlagenerrichters vorgenommen und werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht ggf Reparaturarbeiten durchgeführt (EAS 357) oder werden nach Montageabschluss Beratungs- und Assistenzleistungen erbracht (EAS 1025), so sind diese Tätigkeiten nicht in die Frist einzurechnen (vgl auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/1, Z 5 Rz 29). Die Testphase ist hingegen in die Frist einzurechnen, wenn sie dazu genutzt wird, die in unfertigem Zustand befindliche Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als...

Daten werden geladen...